Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 11.07.2024 eine wichtige Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Innenumsätzen innerhalb einer Organschaft getroffen. Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Praxis in Deutschland und sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen mit Organschaftstrukturen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dem EuGH Anfang 2023 erneut Fragen zur Umsatzsteuerpflicht von Innenumsätzen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft vorgelegt. Dies geschah im Zuge eines Verfahrens, in dem die Trägerin einer Universität, die sowohl umsatzsteuerbare Leistungen als auch hoheitliche Aufgaben erbringt, als Organträgerin einer GmbH auftrat, die für sie unter anderem entgeltliche Reinigungsarbeiten durchführte. Der BFH wollte wissen, ob solche Innenumsätze steuerbar sind, insbesondere wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Am 16.05.2024 legte der zuständige Generalanwalt des EuGH seine Schlussanträge vor. Er stellte klar, dass entgeltliche Leistungen zwischen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng verbundenen (juristischen) Personen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, selbst wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Generalanwalt betonte, dass die Ziele der Mehrwertsteuergruppe gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie diese Auffassung stützten. Eine gegenteilige Lösung wäre nur möglich, wenn die Mitglieder der Gruppe als getrennte Steuerpflichtige betrachtet würden, was dem Wesen der Mehrwertsteuergruppe widerspreche.
Der EuGH folgte dieser Einschätzung und stellte klar, dass entgeltliche Leistungen zwischen Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Er hob hervor, dass im Fall einer Mehrwertsteuergruppe nur noch ein einziger Steuerpflichtiger existiere und die Gruppenmitglieder nicht mehr als getrennte Steuerpflichtige betrachtet werden dürften. Somit fehle es an einer Leistung von einem Steuerpflichtigen an eine andere Partei, die aber Voraussetzung für einen steuerbaren Umsatz wäre.
Hinweis: Das Urteil sorgt für Rechtssicherheit bei Unternehmen mit Organschaftstrukturen. Bestehende Gestaltungsmodelle, die auf der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen basieren, bleiben grundsätzlich wirksam. Unternehmen können sich daher weiterhin auf die Nichtsteuerbarkeit solcher Innenumsätze verlassen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2024)