Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt: Prozesskosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar
Geleistete Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehepartner können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abgerechnet werden. Als außergewöhnliche Belastung lässt sich der Ehegattenunterhalt bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 10.908 EUR (2023) bzw. 11.604 EUR (2024) auf der Anlage Unterhalt absetzen.