/Steuertermine

Steuertermine Mai 2024

15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**
10.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.05. bzw. 21.05.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

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(aus: Ausgabe 04/2024)

März 13th, 2024|Steuertermine|

Steuertermine April 2024

10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.04.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2024]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 03/2024)

Februar 13th, 2024|Steuertermine|

Sozialversicherungspflicht: Pool-Arzt im vertragszahnärztlichen Notdienst ist abhängig beschäftigt

Ein Zahnarzt, der als sog. Pool-Arzt im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbständigen Tätigkeit nach, weil er mit dieser Tätigkeit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hervor. Maßgebend sind nach Gerichtsmeinung vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Das Urteil führte zu einem Prozesserfolg für den klagenden Zahnarzt, der seine Tätigkeit als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft wissen wollte, damit die Kassenärztliche Vereinigung für ihn Sozialversicherungsbeiträge (nach-)zahlt.

Der Zahnarzt hatte seine Praxis im Jahr 2017 verkauft und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er aber immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert worden waren. Die Vereinigung betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt rechnete seine Leistungen nicht individuell je Patient ab, sondern erhielt ein festes Stundenhonorar. Die Deutsche Rentenversicherung Bund sah den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als selbständig tätig an, so dass sie keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung annahm.

Das BSG ging jedoch von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus und verwies auf die Eingliederung des Zahnarztes in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe. Der Arzt hatte auf diese Abläufe keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Vielmehr hatte er eine von dritter Seite organisierte Struktur vorgefunden, in die er sich fremdbestimmt einfügte. Auch war er unabhängig von konkreten Behandlungen stundenweise bezahlt worden und verfügte nicht über eine Abrechnungsbefugnis, die für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typisch ist. Dass der Arzt bei der konkreten medizinischen Behandlung frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fiel für das BSG nicht entscheidend ins Gewicht. Im Ergebnis unterlag der Zahnarzt mit seiner Notdiensttätigkeit daher der Versicherungspflicht.

Information für: alle
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(aus: Ausgabe 01/2024)

Dezember 13th, 2023|Steuertermine|

Steuertermine Januar 2024

10.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2023]

Information für: -
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(aus: Ausgabe 12/2023)

November 13th, 2023|Steuertermine|

Sozialversicherungsprüfung: Freiberufler in fremdem Fitnessstudio kann als abhängig beschäftigt gelten

Wenn die Rentenversicherungsträger bei Unternehmen eine Sozialversicherungsprüfung durchführen, dann steht häufig die Frage im Fokus, ob die dort tätigen Personen selbständig oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig waren. Im letzteren Fall sind regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen, sofern das Unternehmen bislang von einer selbständigen Beschäftigung (freien Mitarbeit) ausgegangen ist.

Unter welchen Voraussetzungen ein Fitnesstrainer in einem fremden Fitnessstudio als abhängig Beschäftigter einzuordnen ist, hat nun das Bayerische Landessozialgericht (LSG) untersucht. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Fitnessstudio seinen Kunden diverse Einzel- und Gruppentrainingseinheiten sowie Fitnesskurse angeboten. Verschiedene Trainer wurden dabei als freie Mitarbeiter eingesetzt. Die Kurse fanden in den Räumlichkeiten des Studios statt. Die Trainer stellten dem Fitnessstudio anschließend Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen.

Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung beanstandete der Rentenversicherungsträger die Einordnung als freie Mitarbeit und stufte das Vertragsverhältnis als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein. Das Fitnessstudio zog in einem Eilverfahren vor das Sozialgericht, das den Antrag des Studios ablehnte. Das LSG bestätigte in zweiter Instanz nun die Einordnung als abhängige Beschäftigung. Das Gericht erklärte, dass es zur Unterscheidung zwischen abhängigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten auf die wesentlichen Umstände des Einzelfalls ankomme. Eine Rolle spiele insbesondere die Eingliederung des Personals in den Betrieb des Auftraggebers, das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit auf Seiten des Auftragnehmers sowie das von ihm zu tragende unternehmerische Risko und seine unternehmerischen Gewinnchancen.

Im vorliegenden Fall waren die Fitnesstrainer allesamt in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden. Das Studio hatte das Angebot und die Durchführung der Kurse bestimmt und die Kunden akquiriert. Die Trainer hatten lediglich die Aufgabe, das vorgegebene Programm durchzuführen. Sie konnten das Kursangebot nicht verändern, mussten es in den Räumlichkeiten des Studios durchführen und hatten damit faktisch keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit. Hinzu kam, dass die Trainer nach geleisteten Stunden bezahlt wurden. Sie hatten also kein unternehmerisches Risiko, da die tatsächlich geleistete Arbeit vergütet wurde.

Information für: Freiberufler
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(aus: Ausgabe 11/2023)

Oktober 12th, 2023|Steuertermine|

Midijobber: Neue Verdienstgrenzen wirken sich auf Sozialversicherungen aus

Um Sozialversicherungsbeiträge im Niedriglohnsektor gering zu halten, können Arbeitnehmer im Rahmen sogenannter Midijobs beschäftigt werden. In Deutschland waren im Jahr 2020 insgesamt drei Millionen Arbeitnehmer als Midijobber eingruppiert. Bei diesen Beschäftigungsverhältnissen musste das Arbeitsentgelt bislang zwischen 450,01 EUR und 1.300,00 EUR pro Monat betragen (sogenannter Übergangsbereich), damit der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung zahlen musste.

Mit der allgemeingültigen Anhebung des Mindestlohns zum 01.10.2022 auf 12 EUR je Stunde verschieben sich die monatlichen Verdienstgrenzen für Mini- und folglich auch für Midijobber. Seitdem liegt der Übergangsbereich für Midijobber zwischen 520,01 EUR und 1.600,00 EUR. In dieser Zone steigen die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung jetzt neuerdings von 0 % (statt bisher 10 %) bis zum regulären Arbeitnehmerbetrag von derzeit rund 20 % stufenweise an. Im unteren Übergangsbereich werden Midijobber also mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Somit soll der Sprung vom sozialversicherungsfreien Minijob zum Midijob leichter fallen, da das Gehaltsplus nicht durch Sozialversicherungsbeiträge aufgezehrt wird. Von der Ausweitung der Obergrenze auf 1.600 EUR profitieren sehr viele Angestellte in Teilzeit, deren Arbeitsentgelt meist eher gering ausfällt.

Rutscht das Monatsgehalt aufgrund der neuen Mindestlohnregelung über die neue Untergrenze von 520,01 EUR, so ändert sich am Versicherungsstatus nichts. Allerdings kann dies bei bestehenden Midijobbern, die bisher mehr als 450 EUR, aber weniger als 520 EUR verdient haben und damit unter der neuen Untergrenze bleiben, zu einem Problem werden. Sie würden aufgrund des neuen Grenzwerts zum Monatsanfang vom sozialversicherungspflichtigen Midijob in den sozialversicherungsfreien Minijob fallen. Um dem vorzubeugen, hat die Bundesregierung einen Bestandsschutz bis zum 31.12.2023 eingeführt: Für die nächsten 15 Monate bleibt der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in der Regel bestehen. Änderungen gibt es erst dann, wenn der Wechsel in die Familienversicherung möglich ist. Arbeitsverträge müssen demnach erst zum 01.01.2024 an die neue Verdienstuntergrenze angepasst werden, wenn der Versicherungsschutz weiterhin bestehen bleiben soll. Der Rentenversicherungsschutz ist davon nicht berührt, da Minijobs ebenfalls rentenversicherungspflichtig sind.

Hinweis: Neu ist, dass sich die bisherigen Midijobber, die jetzt zu Minijobbern geworden sind, auf eigenen Wunsch von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen können. Das sollte jedoch ein wohlüberlegter Schritt sein, denn damit entfällt nicht nur der Bestandsschutz, sondern auch die Ansprüche auf Leistungen aus den Sozialversicherungen. Von der Rentenversicherung können sich die Beschäftigten fortan ebenfalls - wie jeder Minijobber - auf Antrag befreien lassen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
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(aus: Ausgabe 01/2023)

Dezember 12th, 2022|Steuertermine|

Steuertermine November 2022

10.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
10.11.15.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**
15.11.Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.11. bzw. 18.11.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2022;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 10/2022)

September 13th, 2022|Steuertermine|

Steuertermine Oktober 2022

10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2022; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2022]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 09/2022)

August 12th, 2022|Steuertermine|

Steuertermine September 2022

12.09.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2022; ** für das III. Quartal 2022]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 08/2022)

Juli 18th, 2022|Steuertermine|

Betriebliche Altersversorgung: Zuschusspflicht des Arbeitgebers ab diesem Jahr auch für Altverträge

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) hat viele Gesichter. So kann eine freiwillige betriebliche Zusatzrente über Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktzusagen oder Unterstützungskassen realisiert werden. Mit der Durchführung einer Entgeltumwandlung sind all diese Modelle für Arbeitnehmer attraktiv, denn die Beiträge sind bei einigen Formen steuer- und sozialversicherungsfrei.

Hinweis: Entgeltumwandlung bedeutet, dass auf Wunsch des Arbeitnehmers jeden Monat ein Teil des Bruttolohns in einen Vertrag zur bAV abgeführt wird. Grundsätzlich ist das keine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers, denn dieser ist gesetzlich verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine bAV anzubieten. Welches bAV-Modell angeboten wird, bleibt aber in der Regel dem Arbeitgeber überlassen.

Da die Altersvorsorgebeiträge vom Bruttolohn abfließen, fallen keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Es gibt zwei verschiedene Freibeträge für ein und dieselbe Einzahlung in den bAV-Vertrag: Der eine Freibeitrag betrifft die Beiträge zur Sozialversicherung, der andere die Lohnsteuer: Die Sozialversicherung betreffend sind Einzahlungen im Jahr 2022 bis 3.384 EUR befreit. Erst bei Einzahlungen darüber werden die Beitragssätze erhoben. Der Freibetrag für die Lohnsteuer beträgt 6.768 EUR im Jahr. Diese Freibeträge betreffen Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds. Bei Verträgen mit Unterstützungskassen oder Direktzusagen greift zwar der Sozialversicherungsfreibetrag, die Steuerfreiheit gilt aber unbegrenzt.

Durch die Absenkung der sozialversicherungspflichtigen Bruttobezüge der Beschäftigten spart der Arbeitgeber bei den Lohnnebenkosten seiner Mitarbeiter rund 20 % ein. Diese Ersparnis können Arbeitgeber nun nicht mehr für sich allein verbuchen, denn einen Großteil davon bekommen Arbeitnehmer jetzt über den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss als Unterstützung für ihre Altersvorsorge zurück. So sieht es das Betriebsrentenstärkungsgesetz vor. Es wurde festgelegt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Zuschüsse in Höhe von 15 % auf die Sparbeiträge gewähren müssen. Dies gilt seit dem Jahr 2019 für Neuverträge und seit 2022 für alle bestehenden Verträge, also auch diejenigen, die vor 2019 geschlossen wurden. Davon profitieren Beschäftigte mit Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Für Unterstützungskassen und Direktzusagen gilt dies nicht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
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(aus: Ausgabe 07/2022)

Juni 13th, 2022|Steuertermine|
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