/Steuertermine

Steuertermine Mai 2023

10.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 19.05.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2023; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 04/2023)

März 13th, 2023|Steuertermine|

Midijobber: Neue Verdienstgrenzen wirken sich auf Sozialversicherungen aus

Um Sozialversicherungsbeiträge im Niedriglohnsektor gering zu halten, können Arbeitnehmer im Rahmen sogenannter Midijobs beschäftigt werden. In Deutschland waren im Jahr 2020 insgesamt drei Millionen Arbeitnehmer als Midijobber eingruppiert. Bei diesen Beschäftigungsverhältnissen musste das Arbeitsentgelt bislang zwischen 450,01 EUR und 1.300,00 EUR pro Monat betragen (sogenannter Übergangsbereich), damit der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung zahlen musste.

Mit der allgemeingültigen Anhebung des Mindestlohns zum 01.10.2022 auf 12 EUR je Stunde verschieben sich die monatlichen Verdienstgrenzen für Mini- und folglich auch für Midijobber. Seitdem liegt der Übergangsbereich für Midijobber zwischen 520,01 EUR und 1.600,00 EUR. In dieser Zone steigen die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung jetzt neuerdings von 0 % (statt bisher 10 %) bis zum regulären Arbeitnehmerbetrag von derzeit rund 20 % stufenweise an. Im unteren Übergangsbereich werden Midijobber also mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Somit soll der Sprung vom sozialversicherungsfreien Minijob zum Midijob leichter fallen, da das Gehaltsplus nicht durch Sozialversicherungsbeiträge aufgezehrt wird. Von der Ausweitung der Obergrenze auf 1.600 EUR profitieren sehr viele Angestellte in Teilzeit, deren Arbeitsentgelt meist eher gering ausfällt.

Rutscht das Monatsgehalt aufgrund der neuen Mindestlohnregelung über die neue Untergrenze von 520,01 EUR, so ändert sich am Versicherungsstatus nichts. Allerdings kann dies bei bestehenden Midijobbern, die bisher mehr als 450 EUR, aber weniger als 520 EUR verdient haben und damit unter der neuen Untergrenze bleiben, zu einem Problem werden. Sie würden aufgrund des neuen Grenzwerts zum Monatsanfang vom sozialversicherungspflichtigen Midijob in den sozialversicherungsfreien Minijob fallen. Um dem vorzubeugen, hat die Bundesregierung einen Bestandsschutz bis zum 31.12.2023 eingeführt: Für die nächsten 15 Monate bleibt der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in der Regel bestehen. Änderungen gibt es erst dann, wenn der Wechsel in die Familienversicherung möglich ist. Arbeitsverträge müssen demnach erst zum 01.01.2024 an die neue Verdienstuntergrenze angepasst werden, wenn der Versicherungsschutz weiterhin bestehen bleiben soll. Der Rentenversicherungsschutz ist davon nicht berührt, da Minijobs ebenfalls rentenversicherungspflichtig sind.

Hinweis: Neu ist, dass sich die bisherigen Midijobber, die jetzt zu Minijobbern geworden sind, auf eigenen Wunsch von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen können. Das sollte jedoch ein wohlüberlegter Schritt sein, denn damit entfällt nicht nur der Bestandsschutz, sondern auch die Ansprüche auf Leistungen aus den Sozialversicherungen. Von der Rentenversicherung können sich die Beschäftigten fortan ebenfalls - wie jeder Minijobber - auf Antrag befreien lassen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 01/2023)

Dezember 12th, 2022|Steuertermine|

Steuertermine Dezember 2022

10.12.Solidaritätszuschlag**
12.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.12.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2022; ** für das IV. Quartal 2022]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 11/2022)

Oktober 12th, 2022|Steuertermine|

Steuertermine November 2022

10.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
10.11.15.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**
15.11.Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.11. bzw. 18.11.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2022;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 10/2022)

September 13th, 2022|Steuertermine|

Steuertermine Oktober 2022

10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2022; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2022]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 09/2022)

August 12th, 2022|Steuertermine|

Steuertermine September 2022

12.09.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2022; ** für das III. Quartal 2022]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 08/2022)

Juli 18th, 2022|Steuertermine|

Betriebliche Altersversorgung: Zuschusspflicht des Arbeitgebers ab diesem Jahr auch für Altverträge

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) hat viele Gesichter. So kann eine freiwillige betriebliche Zusatzrente über Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktzusagen oder Unterstützungskassen realisiert werden. Mit der Durchführung einer Entgeltumwandlung sind all diese Modelle für Arbeitnehmer attraktiv, denn die Beiträge sind bei einigen Formen steuer- und sozialversicherungsfrei.

Hinweis: Entgeltumwandlung bedeutet, dass auf Wunsch des Arbeitnehmers jeden Monat ein Teil des Bruttolohns in einen Vertrag zur bAV abgeführt wird. Grundsätzlich ist das keine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers, denn dieser ist gesetzlich verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine bAV anzubieten. Welches bAV-Modell angeboten wird, bleibt aber in der Regel dem Arbeitgeber überlassen.

Da die Altersvorsorgebeiträge vom Bruttolohn abfließen, fallen keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Es gibt zwei verschiedene Freibeträge für ein und dieselbe Einzahlung in den bAV-Vertrag: Der eine Freibeitrag betrifft die Beiträge zur Sozialversicherung, der andere die Lohnsteuer: Die Sozialversicherung betreffend sind Einzahlungen im Jahr 2022 bis 3.384 EUR befreit. Erst bei Einzahlungen darüber werden die Beitragssätze erhoben. Der Freibetrag für die Lohnsteuer beträgt 6.768 EUR im Jahr. Diese Freibeträge betreffen Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds. Bei Verträgen mit Unterstützungskassen oder Direktzusagen greift zwar der Sozialversicherungsfreibetrag, die Steuerfreiheit gilt aber unbegrenzt.

Durch die Absenkung der sozialversicherungspflichtigen Bruttobezüge der Beschäftigten spart der Arbeitgeber bei den Lohnnebenkosten seiner Mitarbeiter rund 20 % ein. Diese Ersparnis können Arbeitgeber nun nicht mehr für sich allein verbuchen, denn einen Großteil davon bekommen Arbeitnehmer jetzt über den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss als Unterstützung für ihre Altersvorsorge zurück. So sieht es das Betriebsrentenstärkungsgesetz vor. Es wurde festgelegt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Zuschüsse in Höhe von 15 % auf die Sparbeiträge gewähren müssen. Dies gilt seit dem Jahr 2019 für Neuverträge und seit 2022 für alle bestehenden Verträge, also auch diejenigen, die vor 2019 geschlossen wurden. Davon profitieren Beschäftigte mit Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Für Unterstützungskassen und Direktzusagen gilt dies nicht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 07/2022)

Juni 13th, 2022|Steuertermine|

Steuertermine August 2022

15.08.Grundsteuer**
Gewerbesteuer**
10.08.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.08. bzw. 18.08.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2022; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 07/2022)

Juni 13th, 2022|Steuertermine|

Steuertermine Juli 2022

11.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.07.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2022; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2022]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 06/2022)

Mai 12th, 2022|Steuertermine|

Lohneinbußen durch Kurzarbeit: Ist der Ausstieg aus der privaten Krankenversicherung möglich?

Von Anfang an sorgte die Corona-Pandemie dafür, dass viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit gehen mussten. Ursächlich waren die Lockdowns, die dem verarbeitenden Gewerbe und den wirtschaftsnahen Dienstleistern stark zusetzten. In vielen Betrieben kam es zu einer Einschränkung der betrieblichen Arbeitszeit und zur Auszahlung von Kurzarbeitergeld an die Mitarbeiter, um Gehaltseinbußen zu mindern.

Viele privat krankenversicherte Arbeitnehmer rutschten durch den Bezug von Kurzarbeitergeld unter die Pflichtversicherungsgrenze. Diese Grenze lag für das Jahr 2021 bei einem Bruttoentgelt von 64.350 EUR pro Jahr (5.362,50 EUR pro Monat). Durch die Unterschreitung der Grenze eröffnet sich jedoch nicht die Chance, in die gesetzliche Krankenkasse zurückzuwechseln, da das Kurzarbeitergeld nicht zum Austritt aus der privaten Krankenversicherung berechtigt. Da Kurzarbeit eine vorübergehende Phase ist und nach der Kurzarbeit das Gehalt wieder auf das alte Niveau steigt, stellt Kurzarbeit keinen Grund dar, aus der privaten Krankenversicherung aussteigen zu können.

Positiv ausgedrückt bedeutet dies, dass Kurzarbeiter in ihrer gewohnten privaten Krankenversicherung bleiben dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld mit einem Zeitraum von 24 Monaten erreicht wird. Dies erklärten die Spitzenverbände der Sozialversicherung in einem Rundschreiben mit Stellungnahme zu den Auswirkungen von Kurzarbeit.

Der Versicherungsstatus wird durch Kurzarbeit also nicht tangiert, auf die Beitragszahlungen hat sie aber sehr wohl eine Auswirkung: Der Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte erhöht sich in Zeiten von Kurzarbeit und entlastet so das ohnehin reduzierte Budget des Arbeitnehmers.

Hinweis: Grundsätzlich sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Nur Arbeitnehmer, deren Bruttoentgelt über der gesetzlichen Versicherungspflichtgrenze liegt, dürfen sich freiwillig privat krankenversichern. Ist die Entscheidung für einen Wechsel in die private Krankenversicherung einmal gefallen, gibt es oft kein Zurück mehr. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur möglich, wenn das Arbeitsentgelt dauerhaft unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt und der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 05/2022)

April 12th, 2022|Steuertermine|
KONTAKTDatev