Wer von zu Hause aus arbeitet, kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen, sofern der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen kann pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr pauschal ein Betrag von 1.260 EUR (Jahrespauschale) abgezogen werden.
Dass auch häusliche Arbeitsräume von unentgeltlich im Betrieb mitarbeitenden Ehepartnern absetzbar sein können, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH). Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Professor zwei Musikschulen betrieben. Seine Ehefrau hatte die Büroarbeiten für beide Schulen unentgeltlich und in Vollzeit in einem häuslichen Arbeitszimmer (26 qm) im privaten Einfamilienhaus der Eheleute erledigt. Der Professor selbst hatte zu hause ein 40 qm großes Arbeitszimmer und ein 31,5 qm großes Musikzimmer genutzt. Die Musikschulen selbst hatten keine geeigneten Räume, um Verwaltungstätigkeiten erledigen zu können.
Das Finanzamt erkannte das Arbeitszimmer der Ehefrau steuerlich nicht an und vertrat den Standpunkt, dass der Raum kein Arbeitszimmer des Ehemannes (als Musikschulbetreiber) sei. Infolge der daraus resultierenden Kostenkürzung entstand eine Steuernachzahlung, für die der Ehemann vor dem BFH eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) begehrte.
Der BFH gewährte die AdV und entschied, dass ein Kostenabzug des Ehegatten-Arbeitszimmers nach summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen werden darf. Nach Gerichtsmeinung ist es durchaus möglich, dass auch das von der Ehefrau des Antragstellers für die Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten der Musikschulen genutzte Zimmer Bestandteil des häuslichen Arbeitszimmers des Ehemannes ist. Der BFH verwies auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der auch ein anwaltliches Besprechungszimmer und ein separater Sekretariatsarbeitsplatz in häuslicher Sphäre zu einem häuslichen Arbeitszimmer des Betriebsinhabers gehören können.
Eine solche funktionale Büroeinheit kann nach Gerichtsmeinung auch im vorliegenden Fall anzunehmen sein. Dem muss nach Auffassung des BFH nicht entgegenstehen, dass der Ehegatte des Betriebsinhabers ein Zimmer ausschließlich im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit nutzt.
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(aus: Ausgabe 03/2026)

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