AKTUELLES

1205, 2025

Erbschaft: Steuerbefreiung für nichtgenutztes Familienheim

Wenn Sie ein Haus erben, in dem der Erblasser vorher gewohnt hat, kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit werden. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Sie das Objekt nach der Erbschaft selbst bewohnen. Aber wie wird eigentlich das Wohnobjekt definiert? Und wie ist es zu bewerten, wenn mehrere Objekte miteinander verbunden sind? Ob auch in solchen Fällen eine Steuerbegünstigung einschlägig ist, musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) kürzlich entscheiden.

1205, 2025

Grundstücksschenkung: Inwieweit der Bebauungszustand eine Rolle spielt

Bei einer Schenkung fällt in der Regel Schenkungsteuer an. Beinhaltet die Schenkung eine Sache, kann die Schenkungsteuer dafür sogar so hoch sein, dass Sie unter Umständen etwas veräußern müssen, um die Steuer zu bezahlen. Ist ein Unternehmen Teil der Schenkung, möchte der Gesetzgeber, dass das Unternehmen bestehen bleibt und weitergeführt wird. Daher gibt es Regelungen, wonach bestimmte Teile des Unternehmens ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden können. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein zum Unternehmen gehörendes Grundstück begünstigt ist oder nicht.

1205, 2025

Grundsteuer: Können die Bodenrichtwerte innerhalb einer Richtwertzone abweichen?

Haben Sie den Begriff "Bodenrichtwertzone" schon einmal gehört? Damit ist ein Gebiet gemeint, in dem, auf den Bodenrichtwert bezogen, einheitliche Wertverhältnisse herrschen. Das heißt, man geht davon aus, dass die Wertunterschiede zwischen allen Grundstücken innerhalb einer Zone nicht allzu groß sind. Der Bodenrichtwert ist entscheidend für die Berechnung der Grundsteuer. Im Streitfall lagen zwei unterschiedliche Grundstücke in einer Zone. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob unterschiedliche Bodenrichtwerte zu berücksichtigen sind.

1205, 2025

Neubauprojekte: Auch nachträglich vereinbarte Sonderwünsche können die Grunderwerbsteuer erhöhen

Wenn Sie ein unbebautes Grundstück erwerben und anschließend bebauen lassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt (FA) nicht nur den bloßen Bodenwert mit Grunderwerbsteuer belastet, sondern auch die Bauerrichtungskosten. Grund hierfür sind die Regelungen zum sogenannten einheitlichen Vertragswerk, nach denen zu prüfen ist, ob der Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute oder das (zukünftig) bebaute Grundstück war.

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