AKTUELLES

1302, 2025

Überhöhter Kaufpreis: Steuerliche Berücksichtigung von überteuerten Grundstücken

Wenn Sie ein Grundstück an eine Ihnen nahestehende Person verkaufen, kann es sein, dass sie einen anderen Kaufpreis verlangen als bei einer fremden Person. Sei es, dass Sie einen geringeren Kaufpreis verlangen, weil Sie der Person etwas Gutes tun wollen. Es kann aber auch das Gegenteil vorkommen, nämlich dass Sie einen höheren Kaufpreis erhalten, weil es die andere Person mit Ihnen gut meint. Im Streitfall wurde ein Grundstück zu einem überhöhten Preis verkauft. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste entscheiden, ob der überhöhte Betrag sowohl der Grunderwerbsteuer als auch der Schenkungsteuer unterliegen kann.

1302, 2025

Altersteilzeit: Aufstockungsbeträge bleiben auch bei Zahlung im Ruhestand steuerfrei

Mit einer Altersteilzeit können Arbeitnehmer sich einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Im Rahmen eines solchen Modells wird das Gehalt halbiert und vom Arbeitgeber um mindestens 20 % des reduzierten Gehalts aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt - er erhöht also die Einkommensteuer auf die übrigen Einkünfte.

1302, 2025

Altersvorsorge: Zulage bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz

Wenn Sie eine Riester-Rente haben, wird diese durch bestimmte Vorteile gefördert. So gibt es neben der Grundzulage etwa auch die Kinderzulage oder den Steuervorteil. Haben Sie die Zulagen erhalten, obwohl die notwendigen Voraussetzungen nicht vorlagen, können die Vorteile zurückgefordert werden. Einer der Gründe kann ein Umzug ins Ausland sein. Entscheidend ist dabei, ob es sich um einen Wegzug in ein EU-/EWR-Land oder in ein Drittland handelt. Bei einem Umzug in ein Drittland muss man bereits erhaltene Zulagen wieder zurückzahlen. Handelt es sich um ein EU-/EWR-Land, kann man die Zulagen behalten. Im Streitfall erfolgte ein Umzug in die Schweiz. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob hier die Förderung zurückgezahlt werden muss.

1302, 2025

Betriebsveranstaltung: Wenn die Kosten der Feierlichkeiten die Freigrenze überschreiten

Auch im beruflichen Bereich gibt es immer mal wieder einen Grund zu feiern. So sind in vielen Unternehmen Weihnachtsfeiern, Jahresauftaktfeiern oder sonstige betriebliche Events ein guter Anlass, um in entspannter Atmosphäre zusammenzukommen. Im Steuerrecht gibt es hierbei eine Freigrenze, bis zu der keine Lohnsteuer anfällt. Wie ist es jedoch, wenn die Veranstaltung nicht aus einem allgemeinen Anlass, sondern aufgrund der Verabschiedung eines Mitarbeiters stattfindet und dabei die Freigrenze überschritten wird? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte hierüber zu entscheiden.

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