Enthält eine Klage nicht die notwendigen Angaben wie den Kläger, den Beklagten oder den Gegenstand des Klagebegehrens, kann das Gericht dem Kläger eine Frist zur Ergänzung der Angaben setzen. Bei Klagen gegen Schätzungsbescheide des Finanzamts (FA) nutzen die Gerichte eine solche Ausschlussfrist, um die Einreichung der entsprechenden Steuererklärungen zu bewirken. Verstreicht die Frist fruchtlos, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine vom Gericht gesetzte Ausschlussfrist nicht gewahrt ist, wenn der Kläger die angeforderten Steuererklärungen zwar am Vorabend des Fristablaufs beim FA einreicht, er das Gericht aber erst nach Fristablauf darüber informiert. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Unternehmerin gegen Schätzungsbescheide ihres FA geklagt.
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hatte eine Ausschlussfrist zur Begründung des Klagebegehrens gesetzt, so dass die Klägerin zur Einreichung der ausstehenden Steuererklärungen angehalten war. Am Vorabend des Fristablaufs übermittelte die Prozessbevollmächtigte die Steuererklärungen an das FA, sie teilte dem FG aber erst am Folgetag mit, dass die Unterlagen nun übermittelt worden seien. Da diese Mitteilung außerhalb der Frist eingegangen war, wies das FG die Klage als unzulässig ab.
Der BFH bestätigte diese Entscheidung nun und erklärte, dass eine gerichtlich gesetzte Ausschlussfrist nicht gewahrt sei, wenn das Klagebegehren nur gegenüber dem FA rechtzeitig bezeichnet wird. Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Fristwahrung vielmehr erforderlich, dass auch das FG fristgerecht über die eingereichten Steuererklärungen informiert wird.
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(aus: Ausgabe 05/2026)

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