Kapitalgesellschaften unterliegen nach dem Handelsgesetzbuch diversen Offenlegungspflichten; sie müssen beispielsweise ihren Jahresabschluss, ihren Lagebericht, ihren Konzernabschluss, ihren Konzernlagebericht und andere Unterlagen der Rechnungslegung elektronisch und spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des jeweiligen Geschäftsjahrs an das Unternehmensregister übermitteln. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch.
Das Bundesamt hat nun erklärt, dass bei nicht rechtzeitig eingereichten Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag des 31.12.2024 (Frist also: 31.12.2025) nicht direkt ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werde. Aufgrund der anhaltenden Nachwirkungen der Corona-Pandemie wird die Behörde entsprechende Ordnungsgeldverfahren erst ab Mitte März 2026 einleiten. Das Bundesamt weist aber darauf hin, dass eine solche Karenzzeit nun letztmalig gewährt werde, so dass für die Unterlagen des Geschäftsjahrs 2025 nicht mehr mit einer erneuten faktischen Fristverlängerung gerechnet werden kann.
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(aus: Ausgabe 03/2026)

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