Kann eine zunächst vollständig berücksichtigte Gegenleistung steuerlich einfach „verfallen“? Oder ist eine nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuer erforderlich? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu befassen. Im Besprechungsfall erwarb die Klägerin von ihren Kunden Waren. Im Gegenzug erhielten die Kunden sogenannte Handelsgutschriften, die sie später für Leistungen der Klägerin einlösen konnten. Die Klägerin zog die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.
Im Durchschnitt wurden jedoch rund 60 % der Handelsgutschriften nicht eingelöst. In einzelnen Fällen beantragten Kunden später die Korrektur der Umsatzsteuer, da sie ihre Gutschriften nicht vollständig genutzt hatten. Daraufhin nahm das Finanzamt auch bei der Klägerin eine Vorsteuerberichtigung vor, da diese insoweit wirtschaftlich nicht belastet gewesen sei. Dagegen argumentierte die Klägerin, die Bemessungsgrundlage habe sich nicht geändert; die Einlösung der Gutschriften sei von vornherein befristet gewesen.
Das FG sah dies anders. Nach seiner Auffassung hat sich die Bemessungsgrundlage für die Umsätze geändert, indem die Handelsgutschriften endgültig nicht mehr eingelöst werden konnten. Die Gutschriften hatten keinen eigenen Wert und waren nicht übertragbar, sondern stellten lediglich eine Anrechnungsmöglichkeit auf künftige Leistungen dar.
Erst mit der tatsächlichen Einlösung hätte das vereinbarte Entgelt realisiert werden können. Wurden die Gutschriften aber – etwa wegen Verjährung - nicht mehr eingelöst, wurde das ursprünglich vereinbarte Entgelt tatsächlich nicht gezahlt. In diesem Fall liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage vor, so dass eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erforderlich ist.
Hinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass Änderungen der Bemessungsgrundlage insbesondere dann relevant sind, wenn Forderungen ganz oder teilweise nicht mehr durchgesetzt werden können und somit als uneinbringlich gelten. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)

Neueste Kommentare