Mitarbeiterrabatt: Vergünstigung von einem Dritten ist kein Arbeitslohn
Um Mitarbeiter zu entlohnen, gibt es neben dem üblichen Gehalt eine Menge weiterer Bausteine. Die meisten dieser Bausteine sind zwar genauso steuer- und sozialversicherungspflichtig wie das Grundgehalt, aber es gibt auch Ausnahmen - etwa den Mitarbeiterrabatt. Denn erst Rabatte über dem Freibetrag von 1.080 EUR pro Jahr und Mitarbeiter sind steuerpflichtig. Richtig interessant wird es, wenn der Mitarbeiterrabatt gar nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten zugewendet wird. Wie er dann steuerlich zu bewerten ist, hat kürzlich das Finanzgericht Köln (FG) ausgearbeitet.