Neues Urteil zum Reemtsma-Anspruch: Direktanspruch gegen die Finanzverwaltung auch bei zivilrechtlicher Verjährung?
Stellt ein Unternehmer Umsatzsteuer zu Unrecht in Rechnung und wird dieser Fehler erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt, hat der Unternehmer die ihm von seinem Leistungsempfänger gezahlte Umsatzsteuer nach zivilrechtlichen Grundsätzen zurückzuzahlen. Ist dem Leistungsempfänger die Durchsetzung dieses zivilrechtlichen Anspruchs unmöglich oder übermäßig erschwert, hat er gegebenenfalls einen Direktanspruch gegen sein Finanzamt auf Auszahlung des Umsatzsteuerbetrags (sog. Reemtsma-Anspruch).