Außergewöhnliche Belastung: Kosten für Biberschäden sind nicht abziehbar
Sanierungs- und Instandsetzungenskosten können nur als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn sie zwangsläufig und außergewöhnlich sind. Ein Kostenabzug ist daher meist nur möglich, wenn durch die Baumaßnahme konkrete Gesundheitsgefahren abgewendet werden wie beispielsweise bei einer Haussanierung infolge einer Asbestbelastung oder eines Befalls mit einem holzzerstörenden Pilz (Echter Hausschwamm).